TIPPS ZUM BEWERBEN Wie bewerbe ich mich richtig?

Berufsausbildungsvertrag durch Einigung

Wenn sich Betrieb und Auszubildender über die Ausbildung in einem bestimmten Beruf geeinigt haben, ist der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Sein wesentlicher Inhalt muss unverzüglich vom Betrieb schriftlich fixiert werden.

Der Vertrag muss von beiden Seiten unterschrieben werden. Wenn der Auszubildende noch minderjährig ist, muss auch der “gesetzliche Vertreter”, das sind in der Regel die Eltern, den Vertrag mitunterschreiben. Auszubildender und gesetzlicher Vertreter erhalten unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrags.

Der Betrieb legt den Vertrag der Industrie- und Handelskammer (IHK) vor. Sie überprüft die Vertragsbestimmungen und trägt den Vertrag in ihr Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein. Den Betrieb nennt das Berufsausbildungsgesetz “Ausbilder”, den Lehrling “Auszubildenden”.

Informationen zur Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Dies können z.B. drei Jahre sein. In dieser Zeit soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden möglich sein, das Ausbildungsziel zu erreichen.

Eine kürzere Ausbildungszeit kann sich ergeben, wenn ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde oder eine Berufsfachschule. Die Ausbildungszeit kann von der IHK auch abgekürzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Auszubildende in der gekürzten Zeit das Ausbildungsziel erreicht.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der Auszubildende schon eine Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hat oder höhere allgemeine Bildungsabschlüsse (z.B. Realschulabschluss oder Abitur) aufweist. Die IHK wird nur auf Antrag tätig. Diesen müssen Betrieb und Auszubildender gemeinsam stellen. In Ausnahmefällen, z.B. bei längerer Krankheit, kann die IHK auch die Ausbildungszeit verlängern. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Auszubildenden.

Teilzeitausbildung
Manchmal ist es einem Auszubildenden aus persönlichen Gründen nicht möglich, eine Vollzeitausbildung zu machen. Dann kann die IHK die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag von Ausbildendem und Auszubildendem kürzen. Anerkannte Gründe für eine Teilzeitausbildung sind: Betreuung eines eigenen Kindes, Pflege eines nahen Angehörigen und eine Behinderung.

Probezeit vereinbaren
Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Während dieser Bedenkzeit haben der Betrieb und der Auszubildende das Recht und die Pflicht, gewissenhaft zu prüfen, ob auf beiden Seiten alle notwendigen Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Ausbildungsverhältnis gegeben sind.

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sie sich entsprechend.

Sonst kann die Probezeit ihren Sinn nicht erfüllen.

Rechte und Pflichten des Auszubildenden
Der Berufsausbildungsvertrag gibt dem Auszubildenden nicht nur Rechte, er legt ihm auch Pflichten auf. Die Ausbildung für einen Beruf, mit dem man das Arbeitsleben meistern kann, ist die Hauptsache. Dazu müssen Auszubildender und Betrieb ihren Beitrag leisten.

Zum Lernen verpflichtet
Die wichtigste Pflicht ist die Pflicht zu lernen. Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Die wichtigste Pflicht des Betriebs ist die Ausbildungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden in der Berufsausbildung alles vermittelt wird, was zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Ausbildungsinhalte, die in der Ausbildung im jeweiligen Beruf mindestens vermittelt werden müssen, stehen in der Ausbildungsordnung. Sie sollte der Auszubildende kennen. Die Ausbildungsordnung erhält er vom Betrieb oder über die IHK.

Ausbildungsfremde Tätigkeiten muss der Auszubildende nicht ausüben. Ihm dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und die seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Bevor man allerdings einer übertragenen Aufgabe den Stempel “ausbildungsfremd” aufdrückt, ist darüber nachzudenken, ob die Aufgabe wirklich nichts mir dem Ausbildungsberuf und den Tätigkeiten in diesem Beruf zu tun hat.

Ausbildungsmittel kostenlos
Der Auszubildende kann vom Betrieb verlangen, dass ihm dieser die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, kostenlos zur Verfügung stellt. Dies gilt für alle Ausbildungsmittel, die zur Ausbildung im Betrieb und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind, nicht für Arbeitskleidung und Lehrmittel für die Berufsschule. Der Auszubildende bzw. seine Eltern müssen letztere grundsätzlich selbst kaufen, sofern sie nicht vom Schulträger bezahlt werden.

Betriebsordnung beachten
Der Auszubildende muss mit den Werk­zeugen, Werkstoffen, Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sorgsam umgehen. So steht es auch im Vertrag.

Er muss die für den Betrieb geltende Ordnung beachten, z.B. Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Rauchverbote.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht ausgeplaudert werden.

Weisungen befolgen
Die Arbeiten, die dem Auszubildenden im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragen werden, muss er sorgfältig ausführen.

Er hat den Weisungen zu folgen, die ihm vom Chef, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden.

An allen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen
An folgenden Ausbildungsmaßnahmen muss der Auszubildende teilnehmen:

Berufsschulunterricht
Prüfungen
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Der Betrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme freistellen. Er hat den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.

Schriftliche Ausbildungsnachweise führen
Schriftliche Ausbildungsnachweise müssen ordnungsgemäß geführt und regelmäßig dem Ausbilder vorgelegt werden, sonst ist die Zulassung zur Abschlussprüfung in Gefahr. Der Ausbilder hat die schriftlichen Ausbildungsnachweise durchzusehen und den Auszubildenden anzuhalten, dass dieser den schriftlichen Ausbildungsnachweis führt.

Anspruch auf Vergütung, Urlaub, Zeugnis
Der Auszubildende erhält:

eine angemessene Vergütung
bezahlten Urlaub
bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis
Bei Fernbleiben den Betrieb benachrichtigen
Wenn der Auszubildende:

der betrieblichen Ausbildung
dem Berufsschulunterricht oder
sonstigen Ausbildungsveranstaltungen fernbleiben muss
hat er den Ausbildungsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe für das Fernbleiben anzugeben

Bei Krankheit oder Unfall muss der Auszubildende dem Betrieb spätestens nach dem dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuleiten. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen.

Berufsschulbesuch ermöglichen
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden den Berufsschulbesuch ermöglichen. Der Auszubildende darf während der Zeit, die er benötigt, um am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen teilzunehmen, nicht beschäftigt werden.

Auszubildende unter 18 Jahren:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Auszubildende unter 18 Jahren, die die Berufsschule besuchen müssen, in folgenden Fällen nicht im Betrieb beschäftigt sein dürfen:

vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche
in einer Berufsschulwoche, wenn der Blockunterricht nach dem Plan an mindestens fünf Tagen mindestens 25 Stunden umfasst; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig
Auszubildende über 18 Jahren müssen ebenfalls für die Zeit des Berufsschulunterrichts freigestellt werden. Sie dürfen vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigt werden.

Behandlung der Unterrichtszeit
Auszubildende unter 18 Jahren
Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Abweichungen:

Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche) wird mit acht Stunden auf die höchstzulässige gesetzliche Arbeitszeit je Woche (z.Zt. 40 Stunden), nicht auf eine tarifvertraglich verkürzte Arbeitszeit angerechnet.
Bei Blockunterricht werden Berufsschulwochen mit 40 Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet, wenn nach dem Plan mindestens 25 Stunden Unterricht an mindestens fünf Tagen angesetzt sind.
Auszubildende über 18 Jahren
Eine gesetzliche Anrechnungsvorschrift existiert nicht.
Die Zeit des Berufsschulunterrichts inkl. Pausen und Wegezeit zwischen Betrieb und Schule darf aber nicht im Betrieb nachgeholt werden.
Wird durch die zeitliche Lage des Berufsschulunterrichts mehr Zeit als die übliche tägliche Arbeitszeit für die Ausbildung aufgewendet, so ist dies hinzunehmen.
Ausbildungsvergütung vertraglich geregelt
Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Vielfach gelten die von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften in einem Tarifvertrag ausgehandelten Sätze.

Wird dem Auszubildenden vom Ausbildenden Essen oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, kann der Wert dieser Leistungen auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden.

Vergütung auch bei Freistellung
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden die Vergütung für die Zeit der Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zu zahlen. Fällt die Ausbildung aus, z.B. infolge einer betriebstechnischen Störung oder einer, wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt.

Gleiches gilt, wenn der Auszubildende aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet nicht an der Ausbildung teilnehmen kann.

Wenn der Auszubildende unverschuldet krank ist und daher an der Ausbildung nicht teilnehmen kann, erfolgt Fortzahlung der Vergütung.

Anspruch auf Urlaub
Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub ist:

für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz und
für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz festgelegt.
Für die Jugendlichen ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt. Er beträgt jährlich

mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Be­ginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub. Der Erwachsenenurlaub beträgt mindestens 24 Werktage im Jahr.

Bei Berufsschülern soll der Urlaub in die Zeit der Berufsschulferien gelegt werden. Wird ihnen der Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gegeben und wurden sie nicht von der Schule vom Berufsschulbesuch befreit, müssen sie auch im Urlaub die Berufsschule besuchen. Der Ausbildende muss dem Auszubildenden dann für jeden Berufsschultag, an dem er die Berufsschule während des Urlaubs besucht, einen weiteren Urlaubstag gewähren.

Teilurlaub möglich
Urlaub gibt es in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaub erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmals, wenn das Ausbildungsverhältnis sechs Monate besteht. Kann diese Wartezeit nicht erfüllt werden, z.B. bei Beendigung der Ausbildung in der Probezeit, gibt es den Teilurlaub: für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Ausbildender legt Zeitpunkt fest
Den Urlaubszeitpunkt bestimmt der Ausbildende. Der Auszubildende darf sich nicht selbst beurlauben. Der Ausbildende hat allerdings die Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen. Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub darf nicht gehortet und muss grundsätzlich auch am Stück gewährt werden. Eine Teilung des Urlaubs ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Auszubildenden zulässig. Kann der Auszubildende mehr als 12 Werktage Urlaub verlangen, muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Nebenbeschäftigung verboten
Der Auszubildende darf während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. Wenn der Ausbildende dem Auszubildenden auch für die Urlaubszeit Geld zahlt, soll sich dieser auch erholen und nicht anderweitig arbeiten.

Prüfungen durch die IHK
Das Berufsbildungsgesetz kennt zwei Arten von Prüfungen:

Zwischenprüfungen
Abschlussprüfungen
Die Abschlussprüfung kann auch in zwei Teile zerfallen. (sog. “gestreckte Abschlussprüfung”). Dann entfällt die Zwischenprüfung. Durchgeführt werden die Prüfungen von der IHK. Ihre Prüfungsausschüsse nehmen die Prüfungen ab.

Zwischenprüfung als Testlauf
Die Zwischenprüfung ist ein Testlauf. Hierbei soll der Ausbildungsstand ermittelt werden, damit etwaige Lücken noch rechtzeitig bis zur Abschlussprüfung geschlossen werden können. Es liegt also im ureigenen Interesse des Auszubildenden, an der Zwischenprüfung teilzunehmen. Wer nicht daran teilnimmt, kann zur Abschlussprüfung nicht zugelassen werden.

Abschlussprüfung zeigt Qualifikation
Die Abschlussprüfung ist der Ernstfall. Hier soll bewiesen werden, dass der Auszubildende am Ende seiner Ausbildung die Gesamtqualifikation für den erlernten Beruf erworben hat. Die Prüfungsausschüsse müssen feststellen, ob der Prüfling die

erforderlichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und
mit dem für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff, der im Berufsschulunterricht vermittelt werden muss, vertraut ist.
Auszubildende, die überdurchschnittliche Leistungen in Schule und Betrieb erzielt haben, können auch schon zu einem früheren Prüfungstermin als im Vertrag vorgesehen zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Diese vorzeitige Zulassung kann auch der Auszubildende selbst bei der IHK beantragen.

Gestreckte Abschlussprüfung
Für einige Berufe gilt die gestreckte Abschlussprüfung. Sie besteht aus Teil 1 und Teil 2. Die bisherige Zwischenprüfung wird zum Teil 1 der Abschlussprüfung.

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, für den ist die Ausbildung zu Ende. Über das Ergebnis der Prüfung stellt die IHK dem Auszubildenden ein Zeugnis aus.

Wer die Abschlussprüfung beim ersten Anlauf nicht schafft, braucht nicht zu verzagen, denn er kann die Abschlussprüfung zweimal wiederholen.

Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Betrieb die Fortsetzung Ihrer Ausbildung verlangen, und zwar bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um 1 Jahr.

Ende der Ausbildung
Auszubildender und Betrieb können jederzeit vereinbaren, dass das Ausbildungsverhältnis beendet wird. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter der Vereinbarung zustimmen.

Kündigung
Während der Probezeit können der Auszubildende und der Betrieb das Ausbildungsverhältnis jederzeit schriftlich kündigen. Gründe müssen nicht angegeben werden.

Nach der Probezeit können Auszubildender und Betrieb das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund kündigen, d.h. wenn es für eine Seite unzumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen.

Wann ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Gründe sind anzugeben.

Eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit gibt es für Auszubildende, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen wollen: Hier kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Kündigung enthalten. Der Wunsch, lediglich den Ausbildungsbetrieb zu wechseln, ist kein Kündigungsgrund.

Wer noch nicht volljährig ist, kann nur kündigen, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Wird einem Minderjährigen gekündigt, muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter ausgesprochen werden.

Bestehen der Abschlussprüfung
Das Ausbildungsverhältnis ist beendet, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat. Dies ist in der Praxis der häufigste Grund für das Ende der Ausbildung.

Zeitablauf
Sofern die Ausbildung nicht durch Bestehen der Abschlussprüfung, Vertrag oder Kündigung beendet wurde, endet sie mit dem Ablauf der im Vertrag festgelegten Ausbildungszeit.

Über Weiterbeschäftigung reden
Das Berufsausbildungsgesetz verbietet jede Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung an den Betrieb bindet (Bleibeverpflichtung). Innerhalb der letzten sechs Monate der Berufsausbildung können Auszubildender und Betrieb jedoch vereinbaren, dass der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird. In den meisten Fällen werden sich Auszubildender und Betrieb gegen Ende der Ausbildung darüber unterhalten, wie es nach der Ausbildung weitergehen soll. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.

Wird der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung vom Betrieb beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Zeugnis ausstellen lassen
Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses muss dem Auszubildenden ein Zeugnis ausgestellt werden. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden (einfaches Zeugnis). Der Auszubildende kann aber auch verlangen, dass in das Zeugnis Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen sind (qualifiziertes Zeugnis).

Rat und Hilfe von der IHK
Schlichtungsausschuss anrufen
Bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis darf das Arbeitsgericht erst dann angerufen werden, wenn zuvor eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss der IHK durchgeführt wurde, sofern ein solcher besteht. Das gilt auch, wenn gekündigt wurde. Wenn daher Konflikte nicht innerbetrieblich gelöst werden können, sollten Auszubildende nicht gleich zum Arbeitsgericht rennen, sondern erst einmal den Schlichtungsausschuss anrufen.

Ausbildungsberater helfen
Wenden Sie sich in Zweifelsfragen an die Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer. Sie beraten die Auszubildenden und die Ausbildenden kostenlos. Dadurch fördert die IHK die Berufsausbildung, deren Durchführung von ihr auch überwacht wird.